Seit 2019 ist Ihr arbeitgebendes Unternehmen verpflichtet, 15 Prozent in Ihre Direktversicherung oder Pensionskasse miteinzuzahlen, soweit es Beiträge zur Sozialversicherung spart. Die Verpflichtung ist nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt. In Tarifverträgen können andere Regelungen greifen.
Nutzen Sie diesen bequemen und steuerbegünstigten Weg, um Ihre Rente aufzustocken. Oder lassen Sie sich am Vertragsende einfach das volle Kapital auszahlen. So oder so: Für Entspannung ist gesorgt. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Berater über alles Weitere.
Betriebliche Altersversorgung liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sorgen Sie also mithilfe des Betriebs für Ihr Alter vor – zusätzlich zur gesetzlichen Rente. Denn die wird für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kaum ausreichen, um im Alter zumindest den gewohnten Lebensstandard beibehalten zu können. Begrifflich wird sowohl von betrieblicher „Altersversorgung“ als auch von betrieblicher „Altersvorsorge“ gesprochen. Der Unterschied ist verschwindend klein und wird im täglichen Gebrauch oft vermischt, meint aber im Grunde dasselbe.
Unternehmen können selbst entscheiden, welche Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge angeboten werden. Dabei gibt es große Unterschiede zwischen Arbeitgebern. Einige fördern entsprechende Maßnahmen großzügig, andere bieten lediglich das gesetzliche Minimum an. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwischen fünf Durchführungswegen wählen: Der Direktversicherung, der Pensionskasse, der Unterstützungskasse, dem Pensionsfonds oder der Direktzusage.
Tipp: Erkunden Sie sich bereits vor Annahme eines Arbeitsvertrags bei einem neuen Unternehmen über das Angebot der betrieblichen Altersvorsorge. Sind Sie schon länger in Ihrem aktuellen Unternehmen beschäftigt, haben aber noch keine bAV, sprechen Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten darauf an. Auch die Personalabteilung kann helfen.
Meist sind es die größeren Unternehmen mit vielen, oft langjährigen Mitarbeitern, die Ihren Angestellten eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung anbieten. Auf diese sogenannte Betriebsrente fällt zwar später Einkommensteuer an, sie ist im Grunde aber geschenktes Geld. Wird dies vom Arbeitgeber angeboten, lohnt sich die Inanspruchnahme auf jeden Fall.
Bietet Ihr Betrieb keine Betriebsrente an, können Sie auch auf eigene Faust zusätzlich fürs Alter vorsorgen. Abgesehen von staatlich geförderten Maßnahmen wie privaten Vorsorgemodellen etwa einem flexiblen Fondssparplan können Sie die sogenannte Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Denn: Bieten Unternehmen keine betriebliche Altersversorgung an, müssen sie zumindest eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung ermöglichen.
Entscheiden Sie sich für die Entgeltumwandlung, bedeutet dies, dass Sie jeden Monat einen Teil Ihres Bruttogehalts über Ihren Arbeitgeber in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Der große Vorteil dabei: Da der Beitrag zur bAV Ihrem Bruttogehalt entnommen wird, fallen auf diesen Betrag weder Sozialabgaben noch Einkommensteuer an. Somit verringert sich Ihr Bruttogehalt und Sie zahlen entsprechend weniger Steuern und Abgaben.
Eingezahlt wird der Beitrag zur bAV meist in eine Renten- oder Lebensversicherung, oft in Form einer Direktversicherung über den Arbeitgeber. Dabei ist wichtig zu wissen: Seit 2019 sind Arbeitgeber zu einem Zuschuss von bis zu 15 Prozent verpflichtet, wenn Sie über ihn einen neuen bAV-Vertrag über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abschließen und sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen muss der Arbeitgeber erst ab 2022 den entsprechenden Zuschuss zahlen.
Wenn Sie häufig den Arbeitgeber wechseln, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum Beispiel kann der neue Arbeitgeber die Versorgung vom alten Arbeitgeber vollständig übernehmen. In diesem Fall läuft Ihr Vertrag wie gehabt weiter. Eine andere Möglichkeit ist die Übertragung des bereits vorhandenen Versorgungsbetrags, wodurch aber bei einem Jobwechsel ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss. Der alte Vertrag wird dann nicht mehr über den Betrieb bespart. Dazu muss der neue Arbeitgeber eine neue wertgleiche Zusage erteilen, in die das übertragene Versorgungskapital eingezahlt wird. Je nach Durchführungsweg können Sie den Vertrag auch privat weiterführen.
In welcher Form Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über Ihren Betrieb für das Alter vorsorgen können, hängt von dem Angebot Ihres Arbeitgebers ab. Besonders wenn Sie bisher noch keine Berührungspunkte mit dem Thema hatten, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Ihr erster Gang sollte Sie zu Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten führen. In den meisten Unternehmen sind die Führungskräfte gut informiert und können Ihnen einen ersten Einblick in die angebotenen Vorsorgemöglichkeiten geben.Auch bevor Sie einen neuen Job annehmen, sollten Sie sich bei der Personalabteilung über die entsprechenden Angebote zu Betriebsrente und Entgeltumwandlung informieren. Bietet der potenzielle Arbeitgeber beispielsweise eine Direktversicherung an, die Ihnen zusagt, kann dies ein attraktiver Zusatz zum angebotenen Lohn sein. Informieren Sie sich auch darüber, in welcher Höhe das Unternehmen bei Entgeltumwandlung bezuschusst.
Bietet Ihr Betrieb eine Betriebsrente an, die Ihnen zusagt und haben Sie vor, viele Jahre im Unternehmen zu bleiben, ist dies eine gute Möglichkeit, zusätzlich für Ihr Alter vorzusorgen. Eine monatliche Betriebsrente kann erheblich zum Einkommen im Alter beitragen – die zusätzliche Rente macht oftmals einen großen Unterschied.
Gibt es keine Möglichkeit zur Betriebsrente, können Sie die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Dies hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern bietet Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch mehr Flexibilität bei der Produktauswahl. Ihr Betrieb ist außerdem verpflichtet, Ihnen bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einen Zuschuss von bis zu 15 Prozent zu gewährleisten, wenn dem tarifvertraglich nichts entgegenspricht.
Haben Sie sich einmal für eine betriebliche Altersvorsorge entschieden, steht einem erfolgreichen Abschluss nichts mehr im Wege. Meist gestaltet sich der Abschluss unkompliziert – Sie müssen sich lediglich entscheiden, in welcher Höhe Sie monatlich einzahlen möchten.
Lassen Sie sich vor Abschluss einer bAV ausführlich beraten. Denn: Je nach Einkommenssituation und gewünschter Umwandlungshöhe sollten Sie sich die Möglichkeiten der Durchführungswege genauer ansehen.
Quelle: Informationsseite Betriebliche Altersvorsorge unter www.sparkasse.de.
Eine betriebliche Altersvorsorge ist eine Art Zusatzrente, die mithilfe staatlicher Förderung und gegebenenfalls einem Arbeitgeberzuschuss über den Betrieb abgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit der Altersversorgung ist ein wichtiger Zusatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, da diese oft nicht ausreicht, um auch im Alter für eine gesunde Finanzlage zu sorgen.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Betriebsrente vereinbaren, um im Alter daraus finanzielle Leistungen zu beziehen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder, der Arbeitgeber finanziert die bAV für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbstständig (arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) und zahlt ab Renteneintritt eine Betriebsrente aus (auch Einmalzahlungen sind unter Umständen möglich). Oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen im Rahmen einer Entgeltumwandlung monatlich einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine Rentenversicherung ein. Seit 2019 sind Unternehmen unter Umständen außerdem verpflichtet bis zu 15 Prozent Zuschuss auf den Entgeltumwandlungsbetrag zu gewähren.
Bietet Ihr Unternehmen Ihnen eine Betriebsrente an, ist dies im Grunde geschenktes Geld und eine Inanspruchnahme lohnt in jedem Fall. Haben Sie allerdings „nur“ die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung über Ihren neuen Arbeitgeber, sollten Sie sich vorher ausführlich beraten lassen.
Das kommt darauf an, welche Form der Altersvorsorge von Ihrem Unternehmen angeboten wird. Einige Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Betriebsrenten an, für die der Arbeitgeber alle Beiträge komplett übernimmt. Andere wiederum unterstützen Sie dabei, einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine zusätzliche Rentenversicherung einzuzahlen und leisten lediglich den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 15 Prozent (in Abhängigkeit des Durchführungsweges und der tarifvertraglichen Regelung).
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Die Einzelheiten dazu regelt das sogenannte Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Demzufolge haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise einen einklagbaren Anspruch auf Entgeltumwandlung (also die Umwandlung von Teilen ihres Bruttogehalts in Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge).
In der betrieblichen Altersvorsorge muss steuerlich zwischen der Ansparphase und der Auszahlphase unterschieden werden. In der Ansparphase sind im Rahmen der Entgeltumwandlung Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent steuerfrei und bis zu vier Prozent sozialversicherungsfrei – allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2021 liegt die Grenze bei 6.816 Euro im Jahr, also 568 Euro im Monat.1
In der Auszahlphase ist die Betriebsrente voll steuerpflichtig. Die gute Nachricht: Im Alter ist das Einkommen meist geringer, sodass ein niedrigerer Steuersatz herangezogen wird. Allerdings müssen Sie auch Abgaben an die Krankenkasse leisten, sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein. Einzige Ausnahme: Liegt Ihre Betriebsrente monatlich unter 164,50 Euro und damit innerhalb des geltenden Freibetrags, wird keine Abgabe an die Krankenkasse fällig.1
Wie die meisten Versicherungsleistungen, wird auch die bAV am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt. Diese ist in der Regel aber so angelegt, dass sie sich mit dem für Ihren Jahrgang geltenden Renteneintrittsalter deckt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit, Elternzeit, Sabbaticals oder Entsendung ins Ausland längere Zeit pausieren müssen, können seit 2018 Beitragszahlungen nachholen. Für maximal zehn Kalenderjahre lassen sich bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) nachzahlen. So entsteht Beitragszahlerinnen und -zahlern dank der Nachbesserung des Gesetzgebers auch bei längeren Auszeiten keine Versorgungslücke in der bAV mehr.
Quelle: Informationsseite Betriebliche Altersvorsorge unter www.sparkasse.de.
1 Werte sind beispielhaft für das Jahr 2021 dargestellt.
Seit Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung Ihrer Betriebsrente. Das BRSG soll die Betriebliche Altersversorgung für Sie noch attraktiver machen.
Ökonomischer und mit weniger Risiko: Das Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente bringt arbeitgebenden Unternehmen genauso Vorteile. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der bAV-Reform indem sich die Personalbindung erhöht. Mit der passenden betrieblichen Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter präsentieren sich Firmen attraktiv als arbeitgebende Unternehmen.
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